Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Allgemeines Informationsschreiben an Ratsuchende der Port7 Rechtsanwälte Münster
Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchten wir Sie auf Ihre Anfrage hin über die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ informieren und Ihnen ggf. einige Hinweise und Handlungsanleitungen geben, wie Sie sich selbst vorbereiten können, sollten Sie von den neuen Regelungen betroffen sein.
Ab dem 15.03.2022 und zunächst bis zum 31.12.2022 befristet sieht der neu geschaffene § 20a Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass alle im Gesundheitswesen tätigen Personen geimpft oder genesen sein müssen, um ihre Tätigkeit dort weiter aus- üben zu dürfen. (An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis, dass wir die Ausdrücke „geimpft“ bzw. „genesen“ im Sinne der CO- VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verwenden, wenngleich der Unterzeichner der persönlichen Meinung ist, dass diese Begrifflichkeiten unzutreffend gewählt wurden.)
Zum besseren Verständnis wollen wir zu Beginn den Aufbau der Norm näher darstellen. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 20a IfSG zwischen Personen, die vor dem 16.03.2022 in einer der ge- nannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind und solchen, die ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass Sie bitte sehr genau prüfen (lassen), ob Sie tatsächlich in einer bzw. einem der in § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind. Unsere Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber dies mitunter fehlerhaft unterstellen.
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V. Zusammenfassung Es ist festzuhalten, dass es sich – wie so oft – im Einzelfall erst durch gerichtliche Prüfung herausstellen wird, ob die jeweilige Entscheidung durch das Gesundheitsamt Bestand haben wird. Aus unserer Sicht wird sich zeigen, ob diese überhaupt ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot aussprechen werden. Denn es zeigt sich aus unzähligen persönlichen Gesprächen bereits heute, dass sich bemerkenswert viele Menschen dem Druck widersetzen und sich nicht gegen ihre eigene Überzeugung medizinisch behandeln lassen werden. Wolle man auf deren Arbeitskraft dauerhaft, mindestens aber bis zum 31.12.2022, verzichten, wird sich die Pflegesituation weiter verschärfen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang von Entscheidungen Ihres Arbeitgebers und/oder des Gesundheitsamtes betroffen sein, unterstützen wir Sie gern.
Senden Sie hierzu bitte eine E-Mail an ferber@port7.de mit Ihrem Vor- und Zunamen, Ihrer Anschrift sowie einer Telefonnummer. Wir weisen darauf hin, dass durch unsere Beauftragung Gebühren mindestens nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen. Sollten Sie bereits eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, stellen Sie bitte sicher, dass diese auch verwaltungsrechtliche Streitigkeiten abdeckt.
Um eine möglichst rasche Bearbeitung zu gewährleisten und eine Überforderung unseres Sekretariats zu vermeiden, bitten wir höflich darum, uns erst dann zu kontaktieren, wenn Sie tatsächlich betroffen sind. Herzlichen Dank!
Hier das komplette Anschreiben: