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Verfassungsbeschwerde gegen das bereichsbezogene Impfpflichtgesetz eingereicht

Im Auftrag einer Klägergruppe hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski bereits vor 11 Tagen den verfahrenseinleitenden Schriftsatz für eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue bereichsbezogene Impfpflichtgesetz eingereicht. Die Verfassungsbeschwerde wurde bereits recht umfangreich begründet (Sachverhaltsschilderung, Zulässigkeit und ein Teil der Begründung in der Hauptsache). Dem Bundesverfassungsgeicht wurde am 24.12.2021 mitgeteilt, dass eine weitere Begründung in der Hauptsache, die sich insbesondere intensiv mit medizinischen Fragen befassen wird, so- wie die Eilantragsbegründung voraussichtlich bis Mitte Januar eingereicht werden.


Die ursprünglich 23 Personen und nunmehr um die 40 Personen umfassende Klägergruppe besteht u.a. aus Ärzten, Zahnärzten, Reinigungskräften, verbeamteten Rettungskräften, aus einer Angestellten im öffentlichen Dienst, aus Arzthelferinnen sowie aus einer minderjährigen Praktikantin, die nach dem 16.03.2021 ein Praktikum in einer Zahnarztpraxis absolvieren will, dies aber gemäß dem neuen einrichtungsbezogenen Impfpflichtgesetz nicht dürfen. Gerügt wird die Verletzung von mindestens 15 Grundrechten. Neben dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Leben werden u.a. auch Grundrechte gerügt, die in der bisherigen öffentlichen Diskussion kaum diskutiert wurden, darunter u.a. die Grundrechte aus Art. 3 I GG sowie aus Art. 33 V GG. Die verbeamteten Beschwerdeführer lehnen das neue "Damoklesschwert" ihrer Entlassung ab 15.03.2021 genauso ab wie die Tatsache, dass die Frage ihrer Entlassung vom Gesetzgeber als Ermessensentscheidung ausgestaltet worden ist. Ferner werden auch die neuen Bußgeldvorschriften als unvereinbar nicht nur mit Art. 3 I GG, sondern auch mit Art. 103 II GG gerügt. Schließlich ist aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Lipinski auch in rein formeller Hinsicht das Gesetz gleich mehrfach angreifbar.


Die übrigen Beschwerdeführer berufen sich auf ihre Vertragsfreiheit, welche da- durch beeinträchtigt wird, dass ihren ungeimpften und ungenesenen Ärzte, Zahnärzten, Physiotherapeuten etc. ab 15.03.2021 Tätigkeits- und Betretungsverbote – oft zur eigenen Praxis – drohen.


Rechtsanwalt Dr. Lipinski:

"Das Gesetz ist offensichtlich nicht mit einem Höchstmaß an Sorgfalt erstellt worden. Die Zahl insbesondere der Gleichheitsverstöße und der formellen Verfassungsverstöße ist groß. Es ist z.B. auch hanebüchen, dass in der Gesetzesbegründung allen Ernstes nur von Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung – und nicht von Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl – gesprochen wird. Dass Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote vom Gesetzgeber noch nicht einmal mehr offen als das bezeichnet werden, was sie verfassungsrechtlich schon immer und eindeutig gewewesen sind, nämlich Berufsverbote als Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl, ist ein erneuter Tiefpunkt in der politischen Auseinandersetzung und ein weiterer (negativer) "Meilenstein" in der Verharmlosung extremster staatlicher Maßnahmen. Möglicherweise muss aus diesen formellen Gründen und aufgrund der nicht wenigen Gleichheitsverstöße das Bundesverfassungsgericht sich mit der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gar nicht mehr im Detail befassen. Dennoch wird auch die Unverhältnismäßigkeit der Tätigkeits-, Betretungs- und Beschäftigungsverbote umfassend thematisiert werden."

Das Aktenzeichen, welches derzeit noch nicht vorliegt, wird vermutlich durch das Bundesverfassungsgericht in den nächsten Tagen mitgeteilt werden.


Heidelberg, den 28.12.2021

Dr. Uwe Lipinski Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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